Zum Hauptinhalt springen

Richtlinie zur Richterausbildung und Richterprüfung

Vorwort:

Die vorliegende Richtlinie wurde Ende 2009 in einem Arbeitskreis internationaler Richter erstellt, mit dem Ziel, eine praktikable und zeitgerechte Richtlinie zu schaffen, der sich möglichst viele freie Verbände/Vereine anschließen können. Sie soll eine klare Leitlinie für Richteranwärter bieten und seitherige Definitionslücken schließen.

Nach ca. einjähriger Laufzeit und breiter Akzeptanz wurde die vorliegende Richtlinie in 2011 mit Revision 1 weiterentwickelt. Damit wurden Erfahrungen und Anregungen eingebracht die seit der ersten Veröffentlichung gesammelt wurden.

1. Voraussetzungen für das Richterexamen

Um eine Richterprüfung ablegen zu dürfen, muss der Anwärter:

  • Mindestens 21 Jahre alt sein.
  • Sollte mindestens 3 Jahre Zuchterfahrung haben und eine schriftliche Empfehlung seines Vereinsvorstandes mitbringen.
  • Ein Richterschüler-Vorexamen mit Erfolg abgelegt haben. Damit müssen automatisch die Voraussetzungen des Vorexamens erfüllt sein, die vom Verband/Verein des Anwärters definiert wurden.
  • Mindestens 15 Richterschülerzeugnisse in den Rasse- bzw. Varietätsgruppen haben, in denen das Examen abgelegt werden soll, unterzeichnet von mindestens 8 verschiedenen Richtern. Dabei müssen mindestens zwei Richterschülertätigkeiten bei einem ausländischen Richtern im Ausland erfolgt sein.
    Wurde ein Genetikseminar von mindestens 8 Std. absolviert, kann es ersatzweise für 3 inländische Richterschülerzeugnisse angerechnet werden. Das Genetikseminar kann nur anerkannt werden, wenn es von einem anerkannten Richter abgehalten wurde, der auch als Examinator auftreten könnte.

Für Folgeexamen sind mindestens 5 weitere Richterschülerzeugnisse erforderlich, die von 3 verschiedenen Richtern unterzeichnet sein müssen.

Der Zeitraum zwischen dem 1. Richterschülerzeugnis und dem 1. Richterexamen darf nicht mehr als 2 Jahre betragen.

Ein Antrag zur Prüfungszulassung soll 6 Wochen vor Prüfungstermin in schriftlicher Form bei den betroffenen Gremien vorliegen. Mit dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen für die entsprechende Prüfung eingereicht werden.
Sollten Prüfungen bei fremden Vereinen abgelegt werden, so ist ein Duplikat der Prüfungsanmeldung beim eigenen Verein zur Kenntnis einzureichen. Sofort nach der Prüfung, ist diesem auch das Ergebnis bekannt zu geben.

Die Prüfung muss von mindestens 2 Richtern abgenommen werden. Richter, die als Examinatoren auftreten, müssen mindestens 2 Jahre Richter in der zu prüfenden Rasse bzw. Varietät sein oder diese wenigstens 20-mal gerichtet haben.

Nur maximal 30 % der Examen dürfen beim gleichen Verein oder beim gleichen Examinator abgelegt werden.

Für Examen sollte sich ein Anwärter nur bei Vereinen anmelden, die eine seriöse Richterausbildung ausdrücklich unterstützen. Auf keinen Fall darf der Anwärter Bedingungen als Ausgleich für Ausbildung oder Examen eingehen, weder für Geldleistungen noch für spätere Verpflichtung als Richter.
Vereine die Interesse an gut ausgebildeten Richtern haben, werden die Ausbildung auch immer aktiv und kostenfrei unterstützen.

Eine praktische Richterprüfung ist nur möglich, wenn genügend Katzen der entsprechenden Rasse bzw. Varietät gemeldet haben und zwei geeignete Examinatoren bereit sind die Prüfung abzunehmen.

Die theoretische und die praktische Prüfung wird in der Regel nach dem GCCF-Standard abgelegt. Abweichungen legt die Ausstellungsleitung zusammen mit den Prüfungsrichtern und dem Prüfungskandidaten vorab fest.

2. Die theoretische Prüfung

Die Theorieprüfung besteht aus 3 Teilen:

  1. allgemeine Teil
  2. Farbprüfung
  3. rassespezifischer Teil

Am Anfang stehen allgemeine Fragen zur Katzengenetik und der Richtertätigkeit auf Ausstellungen; mindestens 20 Fragen in schriftlicher Form.

Im weiteren Vorfeld der rassespezifischen Prüfungen stehen die Farbprüfungen, unabhängig davon, mit welcher Rasse oder Farbe die Prüfung begonnen wird.

Die Farbprüfung ist in die nachfolgenden 5 Kategorien unterteilt. Jede Kategorie ist mit mindestens 10 Fragen schriftlich abzuprüfen.

  1. alle klassischen Farben und deren Tortievariationen
  2. alle Silvers und Goldens außer Tabbys
  3. alle Tabbys
  4. alle Particolor inkl. Harlekin und Van
  5. alle Colourpoints

Ein rassespezifischer Teil kann nur begonnen werden, wenn alle Farbprüfungen abgelegt sind, die diesen Teil betreffen.

Beispiele zur Erklärung:
Will man Prüfung für BKH (alle Farben) machen, so müssen zuvor auch alle Farbprüfungen abgelegt sein.
Will man nur Prüfung für Siam machen, so würde die Farbprüfung für Colourpoint ausreichen.
Nimmt man aber bei der Prüfung die OKH mit dazu, wären wieder die Farbprüfungen in allen Kategorien erforderlich.

Die Farbprüfungen sind einmalig und gelten auch für andere Haarkategorien bei Folgeexamen.

Der rassespezifische Teil kann in den unter 4. aufgeführten Gruppen, sowie einzeln abgeprüft werden. Die Prüfung in Gruppen wird empfohlen. Es darf jedoch maximal eine Gruppe pro Ausstellungswochenende abgelegt werden.

Für Hauptrassen sind mindestens 10 Fragen in schriftlicher Form erforderlich, für untergeordnete Rassen genügen 5 Fragen.

Ist ein Richter bereits in einer Haarkategorie Allroundrichter und hat in den anderen beiden Haarkategorien mindestens eine Gruppe vollständig abgelegt, können Folgeexamen auch in mündlicher Form erfolgen, wenn es beide Examinatoren im Bezug auf Rasse und anwesende Katzen als sinnvoll erachten. Eine mündliche Form muss zwingend vor beiden Examinatoren erfolgen.

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich ohne zur Hilfenahme von Büchern oder anderer Hilfsmittel. Ein angemessener Zeitrahmen für die Beantwortung der Fragen wird von den Examinatoren festgelegt. Die Antworten werden durch die beiden Prüfungsrichter kontrolliert.

Die Prüfung ist bestanden, wenn 80 % der Fragen richtig beantwortet sind. Sind nur 70 % der Fragen richtig beantwortet, wird eine mündliche Nachprüfung erforderlich, die vor beiden Examinatoren eine Aufwertung des zuvor erlangten Prüfungsergebnisses darstellen muss. Sind weniger als 70 % der Fragen richtig beantwortet, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Erst wenn der Anwärter den theoretischen Teil bestanden hat, darf er die praktische Prüfung ablegen.

Besteht ein Anwärter die Theorie nicht, darf er sie 2 mal wiederholen. Danach wird empfohlen, den Anwärter nicht mehr zu weiteren Prüfungen in dieser Kategorie zuzulassen. Die letztendliche Entscheidung darüber obliegt der Ausstellungsleitung zusammen mit den Examinatoren.

Generell sind Ausstellungsleitung und die Examinatoren vom Anwärter in Kenntnis zu setzen, wenn es sich um eine Wiederholungsprüfung handelt.

3. Die praktische Prüfung

Die praktische Prüfung wird anlässlich einer internationalen Katzenausstellung im Richterraum absolviert. Sie wird abgelegt, um beurteilen zu können, ob der Anwärter
die Katzen nach ihrem Standard beurteilen kann, vollständige Richterberichte aufsetzen kann, Farbbestimmungen vornehmen kann, die Katzen platzieren und seine Entscheidungen begründen kann.

Der Prüfungsrichterbericht beinhaltet die Nummer, die Rasse, das Geschlecht und den Titel des Tieres, aber nicht dessen Farbe. Der Richterbericht des Anwärters soll das gleiche Bewertungsergebnis aufweisen wie der des Bewertungsrichters. Sollte eine Abweichung auftreten, muss das Tier geholt werden und der Anwärter muss seine Angaben erklären. Es kann eine abweichende Meinung über ein Tier bestehen, jedoch muss diese im Rahmen des Standards begründet werden können.

Der praktische Teil des Examens muss vor der Best in Show beendet sein.
Besteht der Anwärter die praktische Prüfung nicht, so kann er diese 2 mal wiederholen, ohne die theoretische Prüfung nochmals ablegen zu müssen. Besteht ein Anwärter die praktische Prüfung auch zum 3. mal nicht, so muss auch die theoretische Prüfung wiederholt werden.
Zuvor sind 5 neue Richterschülerzeugnisse erforderlich.

Die Anzahl der Katzen in der praktischen Prüfung muss in Relation zur Menge der ausgestellten Rassen bzw. Farben stehen.

4. Gruppen

1. Langhaar inkl. Exotic Shorthair

  1. alle klassischen Farben und deren Tortievariationen
  2. alle Silvers und Goldens außer Tabbys
  3. alle Tabbys
  4. alle Particolor inkl. Harlekin und Van
  5. alle Colourpoints

Eine Zusammenfassung der Gruppen ist möglich, wenn alle Farbexamen bestanden sind. Alle Gruppen müssen jedoch in angemessener Anzahl vertreten und abgeprüft werden, ebenso beide Haarkategorien.

2. Halblanghaar

  1. HI. Birma, Ragdoll
  2. Maine Coon, Norwegische Waldkatze, Sibirische Katze inkl. Neva Masquerade
  3. Türkisch Angora, (Türkisch Van inkl. Türkisch Vankedisi)
  4. Somali
  5. Balinesen, Mandarin
  6. BLH, Selkirk LH, (Highland Fold, Cymric, American Curl LH)

3. Kurzhaar

  1. Siam/OKH, Thaikatze, (Tonkanese, Peterbald)
  2. BKH, Selkirk KH, (EKH, Manx, Scottisch Fold, American Shorthair, Snowshoe, Chartreux, American Curl KH)
  3. Burma, (Tonkanese, Asian Group)
  4. Abessinier, (Singapura)
  5. Russisch blau, (Korat, Chartreux)
  6. Devon Rex, Cornish Rex, Selkirk (German Rex)
  7. Bengal, (Ocicat, Egyptian Mau, Savannah)
  8. Sphynx (Don, Peterbald)

Für die Rassen in Klammer ist schriftliche Theorie oder praktisch/mündlich ausreichend, wenn die Hauptrasse in Theorie und Praxis bestanden wurde. Als Hauptrasse ist die jeweils Erstgenannte einer Gruppe zu verstehen.

Die Reihenfolge der Gruppen ist frei wählbar. Es ist auch möglich, für jede Rasse eine separate Prüfung abzulegen.

Bei den adäquaten Rassen gleichen Typs, aber unterschiedlicher Haarlänge, beinhaltet ein Examen automatisch auch die komplementäre Haarkategorie.

Der Kandidat muss nicht Allroundrichter einer Haarkategorie sein, bevor er eine Prüfung in einer anderen Haarkategorie ablegen kann.

Bei eventuellen Abweichungen beschließen die Ausstellungsleitung zusammen mit den Examinatoren und dem Prüfungsanwärter.

Über bestandene theoretische und/oder praktische Examen erhält der Prüfungskandidat eine Urkunde, in der die prüfungsrelevanten Rassen und Farben bzw. Blöcke aufgeführt sind und die von allen an der Prüfung beteiligten Richter und dem veranstaltenden Verein unterzeichnet wird. Eine Kopie der Urkunde und die Prüfungsunterlagen verbleiben beim veranstaltenden Verein.

Ein Richter darf sich dann „Allbreed-Richter“ nennen, wenn ihm eine entsprechende Urkunde ausgestellt wurde. Diese Urkunde muss neben dem ausstellenden Verein von mindestens drei Allbreed-Richtern unterzeichnet sein. Der Anwärter ist verpflichtet den Unterzeichnern seine gesamten Examenszeugnisse zur Prüfung vorzulegen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen die Unterzeichner die Konformität mit der vorliegenden Richtlinie.

5. Weiterbildung

Die aufgeführten Rassen stellen nur die Mindestanforderung dar, um den Status „Allroundrichter“ für eine Haarkategorie bzw. am Ende „Allbreed“ zu erreichen.

Es wird dringend empfohlen die Ausbildung auf möglichst viele Rassen, insbesondere auch neu aufkommende Rassen, selbstständig zu erweitern und durch ein Examen abzuschließen.

Die kontinuierliche Weiterbildung auf neue Rassen oder Veränderungen ist für alle Richter obligatorisch.

Umsetzung von Grundkenntnissen der Rassestandards anderer Organisationen, welche bei Einladung zu diesen Vereinen erwartet werden, wird vorausgesetzt!

6. Ehrenkodex

Bereits während der Richterschülertätigkeit und den Examen sollte sich der Anwärter einem ehrenhaften Arbeiten verschreiben, welches für eine erfolgreiche Richterlaufbahn elementare Bedeutung hat. Dazu sollen nachfolgend ein paar Kernpunkte mit auf den Weg gegeben werden:

 

  • Gerichtet wird grundsätzlich nach anerkanntem Rassestandard und Kondition der Katze. Persönliche Vorlieben sind zu ignorieren.
  • Ein Richter stellt niemals eigene Katzen auf der gleichen Ausstellung aus, auf der er richtet. Darunter sind auch Katzen zu verstehen, die in seinem Haushalt leben und sachlich einem Familienmitglied oder Partner gehören.
  • Werden einem Richter Katzen zugeteilt, die aus seiner Zucht stammen, richtet er diese Katzen eben so objektiv wie alle anderen und lässt sich die Beziehung nicht anmerken. Er redet nicht darüber, weder mit dem Aussteller noch mit Richterkollegen.
  • Ein Richter entscheidet nach seiner eigenen, sachlich fundierten Meinung und lässt sich niemals beeinflussen, weder von Kollegen, noch von Ausstellern oder Ausstellungsleitung.
  • Ein Richter akzeptiert und achtet seine Kollegen und deren Bewertungen. Auch wenn er eine andere Meinung hat, versucht er nicht einen Kollegen zu dessen Urteilsfindung mit Hinweisen oder Gestiken zu beeinflussen.

7. Schlussbemerkung

Jeder Richter und jeder Anwärter muss sich bewusst sein, dass die objektive und faire Ausübung seines Ehrenamtes eine Schlüsselfunktion für den erfolgreichen Fortbestand von Katzenausstellungen darstellt. Er muss alles tun, um den Ruf und die Integrität der Richterschaft zu wahren.

Der Arbeitskreis
Die vorliegende Richtlinie wurde im September 2011 von den nachfolgend unterzeichnenden Personen überarbeitet. Die Richtlinie wird von den Autoren allen freien Verbänden/Vereinen in Deutschland für die Nutzung zur Verfügung gestellt.
Änderungen oder Abwandlungen sind nicht erlaubt

Teilnehmer waren:

Jana LahlAllbreed Richterin,
Deutschland
Felina e.V.
Diana NeubauerAllbreed Richterin
& 1. Vorsitzende
ICC e.V.
Burkhard Appelt1. VorsitzenderBerliner Pro Kat e.V.
Hans KleinAllbreed Richter
& 1. Vorsitzender
1. KRV e.V.
Andreas Kretschmer-KraiczekAllbreed Richter
& 1. Vorsitzender
KFG e.V.

 

Jana Lahl

Diana Neubauer

Burkhard Appelt

Hans Klein

Andreas Kretschmer-Kraiczek