Satzung
§ 1 - Zweck des Vereins
Der Verein der Katzen-Freunde-Germania hat den Zweck, Züchter, Halter und Freunde aller Katzenarten zu vereinigen und ihre Interessen zu vertreten. Dies erwirkt er vor allem durch:
- Zusammenschluss der Katzenzüchter und -liebhaber,
- Erfahrungsaustausch in Zuchtfragen auf Versammlungen und in der Fachpresse,
- theoretische und praktische Hilfestellung in allen Zuchtbelangen, Vererbung, Pflege, Ernährung und Wertbeurteilung sowie in wissenschaftlichen Vorträgen,
- Haltung und Vermittlung erstklassiger Zuchtkater,
- Nachweis und Vermittlung besonders zuchtwürdiger Tiere,
- Veranstaltung von Katzenshows und -ausstellungen auf nationaler und internationaler Ebene,
- Zuchtbuchführung und Ausstellung von Stammbäumen,
- Verbindung zu ausländischen Vereinen mit gleicher Zielsetzung,
- Kontaktaufnahme zu Tierheimen und Tiergärten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen (bei der Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein).
Zweck des Vereins ist es insbesondere die Unterstützung des KFG Katzenschutz welches sich um ausgesetzte und vernachlässigte Katzen kümmert. Gelder welche dem KFG Katzenschutz überlassen werden, müssen zur Gesundung, Kastrationen, Kennzeichnung und Vermittlung von betroffenen Katzen genutzt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Zweck des Vereins darf unter keinen Umständen geändert werden.
§ 2 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Katzen-Freunde-Germania" abgekürzt KFG und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
§ 3 - Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern,
- Familienmitgliedern,
- Freundschaftsmitgliedern,
- Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind solche, die ihren Namensschutz ausschließlich bei dem Katzen-Freunde-Germania e.V. eingetragen haben und nur von dem Katzen-Freunde-Germania e.V. ihre Ahnentafeln beziehen und solche, die nicht züchten und in keinem anderen Katzenverein stimmberechtigt sind.
Freundschaftsmitglieder sind solche, die sich den Zielen des Katzen-Freunde-Germania e.V. verbunden fühlen, jedoch ihren Namensschutz bei einem anderen Verein beantragt haben und auch von dort ihre Ahnentafeln beziehen. Freundschaftsmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes oder anderer Mitglieder Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und üben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes aus. Ehrenmitglieder sind nur stimmberechtigt, wenn sie § 3 Absatz 1 "Ordentliche Mitglieder...." erfüllen.
Mitglied werden kann jede natürliche Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern sie nicht gleichzeitig Mitglied bei einem von dem Katzen-Freunde-Germania e.V. nicht anerkannten Verein ist.
Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben, sind jedoch erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres stimmberechtigt und mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar.
Von der Mitgliedschaft sind Katzenhändler oder Personen, die Katzen zum Zwecke des Wiederverkaufs erwerben, ausgeschlossen.
Zur Aufnahme als Mitglied in den Verein der Katzen-Freunde-Germania ist ein schriftlicher Antrag auf dem dafür zur Verfügung gestellten Formular zu stellen. Alle Fragen sind gewissenhaft, der Wahrheit entsprechend zu beantworten; der Antrag ist eigenhändig zu unterschreiben oder durch Einreichung der Online-Anmeldung gültig. Minderjährige benötigen zusätzlich die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters, eine Online-Anmeldung ist ausgeschlossen. Minderjährige benötigen zusätzlich die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Durch die Antragstellung werden Satzung und Richtlinien des Vereines sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anerkannt.
Über die Aufnahmeanträge beschließt dann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Der Vorstand hat durch einfachen Mehrheitsbeschluss das Recht, Anträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder anzunehmen.
Jeder Antragsteller wird schriftlich, innerhalb von 30 Tagen, nach dem Vorstandsbeschluss über die Annahme oder Ablehnung benachrichtigt. Alle Anträge werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang vom Vorstand abgehandelt.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand, nach Erhalt der Aufnahmegebühr und des Beitrages. Sie ist nicht übertragbar und darf keiner anderen Person zur Ausübung überlassen werden, ausgenommen einer Stimmrechtsübertragung gemäß § 3a. Weitere Mitgliedschaften in anderen in- und ausländischen Vereinen sind gestattet, sofern deren Zielsetzung der Satzung und den Richtlinien des Vereines Katzen-Freunde-Germania e.V. nicht zuwider laufen.
Jedes Mitglied gibt dem Verband die Erlaubnis, alle für den Verband relevanten Daten des Mitglieds für die Dauer der Mitgliedschaft zu speichern. Diese Daten werden vertraulich behandelt und nur für Verbandszwecke genutzt. Sollte ein Mitglied dies nicht wünschen, so muss er das innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt seiner Aufnahmebestätigung dem Verband schriftlich mitteilen.
Die einmal beantragte Mitgliedschaft erstreckt sich über mindestens ein Jahr.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines unter Beachtung der dafür geltenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Jedem Mitglied sind bei Antritt der Mitgliedschaft die Satzung und Richtlinien auszuhändigen.
Bei Antritt der Mitgliedschaft verpflichten sich die Mitglieder:
- Die Bestrebungen des Vereines durch tatkräftige, unentgeltliche Mitarbeit zu unterstützen und alle Bestimmungen des Vereines sowie Beschlüsse der zuständigen Organe einzuhalten.
- Die Zucht und Haltung der Katzen ernsthaft und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zu betreiben, die Tiere gewissenhaft zu pflegen, die Würfe in das Zuchtbuch eintragen zu lassen.
- Entweder den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden oder den Zuchtbuchführer über sämtliche ansteckenden Erkrankungen ihrer Tiere sofort schriftlich zu informieren und die erteilten Auflagen strikt zu befolgen. Die Informierten verpflichten sich, die Angaben absolut vertraulich zu behandeln und den Gesamtvorstand nur bei Nichtbeachtung der Auflagen zu informieren.
Zu den Pflichten gehört des weiteren, sich anderen Mitgliedern gegenüber kameradschaftlich zu verhalten und die Zucht und den Schutz der Katzen nach den vom Vorstand ausgegebenen Richtlinien zu fördern, für die Ausbreitung des Vereines durch Werbung zu wirken, die gehaltenen Zuchttiere und deren Würfe nur in ein Zuchtbuch eintragen zu lassen, den Verein in jeder Weise, insbesondere bei der Vorbereitung und Veranstaltung von Ausstellungen, Shows und sonstigen vereinsfördernden Maßnahmen zu unterstützen.
Der Vorstand bzw. die Ausstellungsleitung einer jeden Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung ist befugt, Mitgliedern im Rahmen der Veranstaltung und innerhalb der Veranstaltungszeiten unentgeltlich Aufgaben zu übertragen, die im Interesse der Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.
§ 5 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod,
- durch die schriftliche Austrittserklärung, die der Geschäftsstelle per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen ist. Laut Mitgliederversammlung von 2009 kann die Kündigung spätestens 3 Monate zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Kündigung nicht fristgerecht, endet die Mitgliedschaft zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Nach Erlöschen der Mitgliedschaft sind Mitgliedsausweis und, sofern vorhanden, Zwingerschutzeintragung unaufgefordert an die Geschäftsstelle zu senden.
- durch Ausschluss.
Der Ausschluss muss erfolgen:
- Bei Fälschung oder betrügerischer Abgabe von Stammbäumen.
- Bei Abgabe kranker Tiere an einen Käufer, sofern der Verkäufer von der Krankheit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.
- Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat, die geeignet ist, dem Ansehen des Vereines zu schaden.
- Bei Ausstellung kranker Tiere, sofern der Aussteller von der Krankheit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.
- Bei Abgabe fremder Tiere, die nicht der eigenen Zucht entstammen, unter Verwendung des eigenen Zwingernamens oder sonstiger gefälschter Herkunftspapiere.
Der Ausschluss kann erfolgen:
- Bei Verfehlung in der Tierhaltung.
- Bei Verstößen gegen die Satzung, die Zuchtbestimmungen, die Ausstellungsrichtlinien oder sonstige von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand beschlossenen Bestimmungen und Anordnungen.
- Bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei:
- Störungen des Vereinsfriedens
- ungebührlichem Verhalten auf Ausstellungen und anderen Veranstaltungen
- unkameradschaftlichem Verhalten. - Bei verleumderischer, unsachlicher oder beleidigender Kritik an einem Richter.
- Bei Zuwiderhandlung gegen begründete Anordnungen weisungsbefugter Mitglieder.
- Falls ein Mitglied trotz Aufforderung den Jahresbeitrag nicht zahlt. Bei Nichtzahlung erfolgt eine Mahnung mit 7,50 € Säumniszuschlag und der Androhung des Ausschlusses. Der Ausschluss muss vom Vorstand dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden..
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Einspruch binnen drei Wochen an den Schiedsausschuss zu. Bis zur Entscheidung durch den Schiedsausschuss ruht die Mitgliedschaft. Versäumt das ausgeschlossene Mitglied diese Frist, so erlischt der Anspruch des Mitgliedes, gegen diesen Ausschluss gerichtlich vorzugehen. Gegen die Entscheidung des Schiedsausschusses steht dem betroffenen Mitglied kein weiteres Beschwerderecht zu.
Der Vorstand kann in dringenden Fällen mit sofortiger Wirkung das Ruhen der Mitgliedsrechte anordnen, so insbesondere auch das Verbot der Teilnahme an Versammlungen oder Veranstaltungen des Vereins, falls die Interessen des Vereines dies erfordern. Ein sofortiges Inkrafttreten dieser Anordnung ist möglich, sie ist dem betreffenden Mitglied in einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Sie ist mindestens insoweit zu begründen, dass aus der Begründung die maßgeblichen Verfehlungen oder die entsprechenden Satzungsbestimmungen zu ersehen sind, auf die sich die Entscheidung gründet. Die Teilnahme an der Generalversammlung durch das Mitglied muss gewährleistet sein. Dem Mitglied steht auch hier Einspruch, wie unter § 5, Punkt IV festgehalten, zu.
Der Vorstand kann nur mit 2/3 Mehrheit einen Beschluss fassen über:
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Den Ausschluss von ordentlichen und Freundschaftsmitgliedern.
- Das Ruhen der Mitgliedschaft und der Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 6 - Beiträge und Gebühren
- Die Höhe des Beitrages wird von der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlung ist mit dem Mitgliedsantrag durch Onlineüberweisung oder Kopie des Überweisungsbeleges nachzuweisen. Bei Antragstellung ab dem 1. Juli reduziert sich der Beitrag für das laufende Jahr auf die Hälfte. Der nachfolgende Jahresbeitrag muss bis spätestens zum 31. Januar des betreffenden Beitragsjahres auf dem Vereinskonto gutgeschrieben werden
- Antragsteller, die das Rentenalter erreicht haben, zahlen keine Aufnahmegebühr, sofern sie von ihrer Rente ihren Lebensunterhalt bestreiten und keine weiteren Nebeneinnahmen haben.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Gebühren oder Beiträge nicht rückerstattet.
- Bei Mitgliedsanträgen von im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen werden keine Aufnahmegebühren erhoben.
§ 7 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- zwei Revisoren und zwei Ersatzrevisoren
- der Schiedsausschuss
§ 8 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Kassierer
- Schriftführer
Die Mitglieder des gesamten Vorstandes werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der 1. Vorsitzende muss mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinen - erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so stehen im zweiten Wahlgang nur noch die drei Kandidaten zur Wahl, die die meisten Stimmen bekamen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und verwaltet das Vermögen. Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Er beruft die Mitgliederversammlung ein, setzt die Tagesordnung fest und führt die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Entschlüsse aus. Er ist berechtigt, in alle Bereiche des Vereinslebens ungehindert Einblick zu nehmen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit - bei Differenzen kann der erweiterte Vorstand beratend mitwirken.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so sollte sein Posten kommissarisch besetzt werden. Die Entscheidung darüber liegt beim Vorstand bis die Mitgliederversammlung dies bestätigt. Fällt der 1. Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, so übernimmt der 2. Vorsitzende automatisch diesen Posten bis zur nächsten ordnungsgemäßen Vorstandswahl. Ein anderes Vorstandsmitglied wird vom Vorstand zum 2. Vorsitzenden gewählt. Ein weiteres Mitglied kann vom Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, eine Aufwandsentschädigung an die innerhalb der Organe des Vereines tätigen Mitglieder und an die in seinem Auftrag tätigen Personen zu zahlen, die entweder durch Pauschalbeträge oder nach den effektiv entstandenen Kosten festzusetzen sind. Sollte bei einem Amtsträger des Vereins, dessen Tätigkeit das zumutbare Maß übersteigt, so hat der Verein die Möglichkeit eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Der 1. Vorsitzende unterrichtet die anderen Vorstandsmitglieder über die laufenden Geschäfte, der 2. Vorsitzende unterstützt ihn darin und hält sich so auf dem laufendem, so dass er ihn jederzeit vertreten kann. Das gleiche gilt auch für alle übrigen Vorstandmitglieder. Sollten der 1. und 2. Vorstandsvorsitzende an der Ausübung ihres Amtes gehindert sein, so übernimmt der übrige Vorstand die Geschäftsführung; hierzu kann er auch den erweiterten Vorstand auf Zeit mit Teilen der Geschäftsführung beauftragen.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den vier (4) Mitgliedern des Vorstandes und einem (1) Zuchtbuchführer. Der Zuchtbuchführer kann beratend an Vorstandssitzungen teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht.
Ein Vorstandsmitglied hat mit seiner Unterschrift im Innenverhältnis Verfügungsgewalt bis 25,00 €. Bis 75,00 € sind zwei Unterschriften notwendig. Ausgaben über 75,00 € sind vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit zu genehmigen. Der Vereinsvorsitzende ist alleinvertretungsbefugt im Innen- sowie Außenverhältnis und somit berechtigt sämtliche Entscheidungen des Vereines betreffen, alleine zu fällen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
Der Vorstand kann Zuchtbestimmungen und Ausstellungsrichtlinien erarbeiten und verändern. Änderungen sind den Mitglieder baldmöglichst mitzuteilen.
§ 9 - Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre durch den Vorstand einzuberufen.
- Die Bekanntgabe der Abhaltung der Mitgliederversammlung hat mindestens vier Wochen vorher zu erfolgen und zwar durch Rundschreiben an alle Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn 30 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Der Ort des Zusammentreffens wird durch den Vorstand bestimmt.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unter allen Umständen beschlussfähig. Sämtliche Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern in der Satzung keine andere Mehrheit vorgesehen ist. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen haben auf das Mehrheitsverhältnis keinen Einfluss. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
- Den Vorsitz auf der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung selbst wählt bei anstehenden Wahlen zwei Stimmenzähler, einen Wahlleiter und einen Schriftführer, der Protokoll führt. Das Protokoll muss die Tagesordnung, die Liste der Anwesenden, die gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten. Seine Vollständigkeit und Richtigkeit wird durch die Unterschrift des Wahlleiters, des Protokollführers und eines Vorstandsmitgliedes bestätigt. Es ist allen Mitgliedern bekanntzugeben.
- Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sowie die Bekanntgabe der Einrichtung oder Verteilung von Ämtern durch den Vorstand sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen oder vom Vorstand den Mitgliedern kundzutun.
- Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit auf der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Dringlichkeitsanträge sind am Tage der Mitgliederversammlung schriftlich vor Beginn der Versammlung dem Vorstand abzugeben; die Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn der Versammlung die Verhandlung dieser Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichtes der Revisoren,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschluss über Satzungsänderungsanträge,
- alle vier Jahre Wahl des Vorstandes,
- alle vier Jahre Benennung des erweiterten Vorstandes,
- alle vier Jahre Wahl der zwei Revisoren und zwei Ersatzrevisoren
- alle vier Jahre Wahl des weiteren Schiedsausschussmitgliedes,
- Ernennung der Ehrenmitglieder und Bestätigung von Vorstandsbeschlüssen gem. § 5 VI. der Satzung,
- Abstimmung über sonstige Anträge und Dringlichkeitsanträge,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
Die Verbindung mehrerer Maßnahmen ist zulässig.
§ 11 - Aufgaben der Revisoren
Die beiden Revisoren prüfen mindestens einmal jährlich, grundsätzlich aber zum Ende des Geschäftsjahres, die Kassen, Buch- und Geschäftsführung des Vereines auf Korrektheit. Sie sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht vorzulegen und auf eventuelle Unregelmäßigkeiten hinzuweisen. Die Revisoren dürfen nicht öfter als zweimal hintereinander gewählt bzw. im Amt sein. Sie dürfen keinen anderen Vorstandsposten bzw. erweiterten Vorstandsposten innehaben. Bei Ausfall rückt ein oder falls notwendig auch beide Ersatzrevisoren automatisch auf.
§ 12 - Schiedsausschuss
Dem Schiedsausschuss gehören zwei Revisoren und zwei Ersatzrevisoren, sowie zwei auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählte Vereinsmitglieder auf vier Jahre an. Keines dieser Mitglieder darf gleichzeitig ein Vorstandsmitglied sein.
Der Schiedsausschuss ist zuständig bei:
- Einspruch gegen Ausschluss eines Mitgliedes,
- Einspruch gegen Ruhen der Mitgliedsrechte,
- Unruhen im Verein, wenn er von mindestens 7 Mitgliedern des Vereines zur Klärung und Schlichtung angerufen wird.
- Vorwürfen gegen ein Mitglied, wenn dieses eine Verhandlung vor dem Schiedsausschuss wünscht.
Der Schiedsausschuss beschließt nach Anhörung der betreffenden Parteien mit einfacher Mehrheit.
§ 13 - Vermögen
- Alle Beiträge, Einnahmen und anderen Mittel des Vereines werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszieles verwendet.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 14 - Vereinsauflösung
- Die Auflösung oder Aufhebung des Vereines erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zum Schutz gefährdeter Tierarten.
§ 15 - Erlangen der Eintragung in das Vereinsregister
Der Vorstand ist berechtigt, von sich aus Änderungen redaktioneller Art vorzunehmen und des weiteren Hindernisse zu beseitigen, die einer Eintragung und Genehmigung im Wege stehen.
§ 16 - Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliedschaft der Gründungsversammlung am 7.Februar/11.April 1977 in Bad Homburg mit der erforderlichen Einstimmigkeit beschlossen und tritt sofort nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde am 25. Oktober 1977 unter der Nr. 5 VR 998 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Offenbach eingetragen und am 4. August 1980 unter der Nr. 73 VR 7651 auf das Amtsgericht Frankfurt am Main, Vereinsregister, übertragen.