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Zuchtbestimmungen

  1. Jedes Mitglied des KFG e.V. ist berechtigt, einen Zwingernamen zu beantragen. Werden zwei verschiedene Rassen in einen Haushalt gezüchtet, besteht die Möglichkeit eines zweiten Zwingernamens, was beim KFG-Vorstand beantragt und genehmigt werden muss. Alles andere bedarf ebenfalls der Abstimmung des Vorstandes. In diesem Antrag sind drei Namen vorzuschlagen. Der Vorstand des KFG e.V. bewilligt den ersten Namen, wenn dieser noch nicht bei der zentralen Zwingernamensschutzstelle geschützt ist. Falls dieses doch der Fall sein sollte, wird der zweite bzw. der dritte Name geschützt. Sollten alle drei Namen geschützt sein, müssen neue Vorschläge eingereicht werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, einen bereits bestehenden Zwingernamen ändern zu lassen. Dem Antragsteller wird der Schutz des Zwingernamens schriftlich bestätigt.
     
  2. Mitglieder, die im Besitz eines Zwingernamens sind, der bereits bei einem anderen Verein geschützt wurde, müssen, - wenn sie den Namen beibehalten wollen - diesen bei dem bisherigen Verein kündigen und bei dem KFG e.V. zum Zwingernamenschutz neu anmelden.
     
  3. Zur Zucht dürfen innerhalb der KFG e.V. nur Katzen eingesetzt werden, welche einen Stammbaum eines anerkannten Vereins, der als eingetragener Verein (e.V.) registriert ist, besitzen!
     
  4. Der Zwingername muss immer gleichbleibend, entweder vor oder nach dem Eigenname des Jungtieres, das in diesem Zwinger geboren wurde, stehen. Der Zusatz des eigenen Zwingernamens bei erworbenen Tieren ist den Mitgliedern überlassen, jedoch wird das nicht in den Titelbestätigungen, Ahnentafeln etc., die von der KFG ausgestellt werden, berücksichtigt.
     
  5. Der KFG e.V. führt ein Zuchtbuch, in das jede reproduzierende Katze eines Mitgliedes eingetragen werden muss. (Hiervon ausgenommen sind Mitglieder, deren Zwinger bei einem anderen Verein registriert ist und die von dem KFG e.V. keine Stammbäume beziehen). Registrierungen in anderen Vereinen sind wahlweise gestattet. Sie dürfen jedoch nur über den KFG-Vorstand erfolgen und müssen vom Vorstand genehmigt werden.
     
  6. Die Wahl der Eigennamen der Jungtiere bleibt dem Züchter überlassen. Dem gewählten Eigenname darf zusätzlich die Bezeichnung der Fellfarbe oder ein Adelstitel (als grundsätzlicher Teil des Zwingernamens) vorangestellt werden. Jeder Eigenname darf nur einmal innerhalb von zwölf Jahren Verwendung finden. Dieser Name kann nach erfolgter Eintragung nicht mehr geändert werden (Ausnahme: irrtümliche Angabe des falschen Geschlechts und dadurch bedingte Namensänderung). Der nachgewiesene Titel wie z. B. "Champion", "Int. Ch." usw. ist ebenso wie die "Zuchtbuchnummer" Bestandteil des Namens.
     
  7. Für jede eingetragene Katze erstellt der KFG e.V. eine Ahnentafel, Experimental-Ahnentafel oder eine Registrierung. Ahnentafeln werden für jene Tiere ausgestellt, für die 4 Generationen Rassegleichheit nachgewiesen werden. Experimental-Ahnentafeln werden grundsätzlich vergeben, wenn nicht 3 Generationen der Ahnen der gleichen Rasse zugehören.
     
  8. Für weiße Katzen werden Ahnentafeln erstellt. Alle Ahnentafeln erhalten, bis zur Nachweiserbringung durch einen audiometrischen Test, den Zusatz: "Nicht zur Zucht zugelassen". Nachträglich audiometrisch getestete Jungtiere mit Ahnentafeln der KFG e.V. erhalten auf Antrag selbstverständlich auch nachträglich einen Stammbaum ohne Zuchtausschlußvermerk. Für folgende Verpaarungen werden vom Zuchtbuch Ahnentafeln ausgestellt:
    alle weißen Katzen x vollfarbene Katzen (Farbe zeigende Katzen).
     
  9.  Alle Katzen mit der Dominant Blue Eyed Mutation (DBE) müssen vor Zuchteinsatz durch einen Audiometrietest nachweisen,
    der besagt, dass die Katze beidseitig hörend ist.  Diese Entscheidung ist für alle Zuchttiere bindend.
    Alle Jungtiere mit dieser DBE Mutation, die noch nicht audiometrisch untersucht wurden, bekommen einen Zuchtsperrvermerk.
    Dieser kann nach erfolgter audiometrischer Untersuchung auf Kosten des Züchters entfernt werden.
    Eine Verpaarung zweier Katzen mit der Dominant Blue Eyed Mutation (DBE) und/oder mit einem odd-eyed Partner ist nicht erlaubt.
    Alle Jungtiere verpaart aus blue eyed (DBE) und oranger Augenfarbe erhalten RIEX Stammbäume.
    Die Point-Rassen und Point Farbschläge sind von dieser Regelung ausgenommen.

  10. Keine Ahnentafeln werden für Jungtiere aus folgenden Verpaarungen ausgestellt:
    weiß x weiß gleich welche Augenfarbe, weiß mal Katzen mit Scheckungsgen. Gehört die Elterngeneration nicht der gleichen Rasse an, so erhalten die Jungtiere in der Experimental-Ahnentafel keine Rassebezeichnung, sondern nur den Vermerk "Langhaar" oder "Kurzhaar".

    Alle Katzen unbekannter Herkunft, die nicht eindeutig als einer anerkannten Rasse angehörend zu definieren sind, werden nur als Langhaar oder Kurzhaar ohne weitere Rassebezeichnung mit einer Registrierung eingetragen. Eventuell in einer bestimmten Rasse errungene Titelanwartschaften werden nicht in diese Ahnentafel übernommen.

    Jungtiere aus der Verbindung sich ergänzender Rassen, wie Perser x BKH, Exotic x BKH, Burma x Siam oder Tonkanese x Burma oder Siam erhalten Experimental-Ahnentafeln mit der jeweiligen Rassebezeichnung.

    Langhaartiere aus den Verbindungen Abessinier x Somali, Perser x Exotic, Burma x Tiffany, Siam x Balinese, Mandarin und/oder OKH erhalten Ahnentafeln (Vollstammbäume), Kurzhaartiere jedoch mit der Rassezusatzbezeichnung VAR (=Variant) über drei Generationen.
    Bombay gilt als Farbbezeichnung für schwarze Burmesen (vergleichbar Kartäuser = BKH blau). Jungtiere aus Bombay x Burma erhalten deshalb Ahnentafeln (Vollstammbäume).

  11. Genetische Unmöglichkeiten werden in den Ahnentafeln kenntlich gemacht. Bei Auftreten innerhalb vier Generationen (inkl. Jungtiere) werden Experimental-Ahnentafeln erstellt.
     
  12. Die Ahnentafel ist eine Urkunde, in der Eintragungen und Änderungen nur vom Zuchtbuch des KFG e.V. vorgenommen werden dürfen. Zuwiderhandlung fällt unter Urkundenfälschung und wird strafrechtlich verfolgt. Die Ahnentafel wird vom Zuchtbuchführer unterschrieben, ist jedoch nur rechtsgültig mit der zusätzlichen Unterschrift des Züchters.
     
  13. Zuchtkaterbesitzer sind verpflichtet, ihren der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Zuchtkater immer unter Kontrolle und in einwandfreiem Zustand zu halten und nur gesunde Zuchtkatzen, welche in einem Verein registriert sind, für eine Paarung anzunehmen. Die Pause zwischen zwei Deckungen eines Katers sollte mindestens 7 Tage betragen. Es wird allen Deckkaterbesitzern empfohlen, ihre Tiere wenigstens einmal im Jahr auf Leukose testen ggf. impfen zu lassen.
     
  14. Kater- sowie Katzenbesitzer sollen bestrebt sein, nur rassegleiche Tiere zu paaren. Eine Kreuzung verschiedener Rassen ist nur mit Zustimmung des Vorstandes oder des Zuchtbuchführers möglich (ausgenommen sich ergänzende Rassen).
     
  15. Nur gesunde, ungezieferfreie, entwurmte und geimpfte Katzen dürfen einem Zuchtkater zur Deckung zugeführt werden. Eine Zuchtkatze darf erstmals mit vollendetem 10. Lebensmonat zur Deckung zugelassen werden. Aus medizinischen Gründen erwünschte Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch Vorstand oder Zuchtbuch. Ein tierärztliches Attest muss vor der Deckung vorgelegt werden. Nach einer Deckung darf die Katze in den ersten drei Wochen nicht mit anderen Katern zusammen gelassen werden. Zuchtkater wie auch Zuchtkatze sollten vor der ersten Paarung auf einer Internationalen Katzenausstellung mit der Formnote "vorzüglich" bewertet worden sein. Die nachzuweisende Bewertung kann auf den Ahnentafeln des Wurfes entsprechend vermerkt werden, wenn Kater und/oder Katze noch keinen Titel führen.
     
  16. Bleibt eine Paarung ohne Erfolg, ist der Besitzer des Deckkaters nach Ablauf der normalen Trächtigkeitsdauer (63 bis 68 Tage) sofort davon zu verständigen. Eine kostenlose Wiederholungspaarung mit dem gleichen Zuchtkater ist zu gewähren. Besondere Kosten für Transport und Verpflegung können in diesem Falle angemessen berechnet werden. Der ersten Paarung soll die zweite innerhalb von 3 Monaten folgen. Bei Nichteinhaltung dieses Termins seerlischt der Anspruch auf eine zweite, kostenlose Paarung.
     
  17. Zur Sicherung von gesundem und widerstandsfähigem Nachwuchs, sowie zum Schutze der Mutterkatze muss zwischen zwei Geburten einer Katze eine Pause von mindestens 5 Monaten liegen. Eine Paarung darf frühestens 3 Monate nach der Geburt des letzten Wurfes erfolgen, wobei eine Zuchtkatze innerhalb von 24 Monaten nur 3 Würfe haben darf.
     
  18. Alle zur Zucht eingesetzten Tiere der Rassen Perser, Britisch Kurzhaar, Maine Coon, Sibirische Katze, Neva Masquarade, Ragdoll, Norwegische Waldkatzen, Sphynx (Liste kann jederzeit ergänzt werden) müssen zwingend, frühestens im Alter von 1 Jahr und spätestens im Alter von 2 Jahren, ausnahmslos mindestens einmalig auf HCM (Hypertrophe Kardiomyopathie) geschallt sein. Wir empfehlen den Mitgliedern der KFG e.V. jedoch eigenverantwortlich Katzen/Kater vor Zuchteinsatz schallen zu lassen und diesen regelmäßig zu wiederholen. Dieser Herzschall sollte von einem zertifizierten Tierarzt vorgenommen werden. Die geschallten Tiere müssen vorab alle durch einen Microchip gekennzeichnet werden, so dass eine Verwechslung der Testergebnisse ausgeschlossen werden kann. Im Nachweis muss auch der Name der Katze, die Rasse, die Farbe und das Geburstdatum eingetragen sein. Die Testergebnisse sind bei Beantragung von Stammbäumen unserem Zuchtbuch in Kopie vorzulegen. Zur Sicherheit empfehlen wir allen unseren Züchter, egal welcher Rasse, die zur Zucht eingesetzten Tiere schallen zu lassen. Alle Nachkommen von Tieren, die nicht oder HCM positiv geschallt wurden, erhalten einen Stammbaum mit einem Zuchtsperrvermerk.
    Nachkommen von Tieren, der explizit genannten Rassen, die nicht oder HCM positiv geschallt wurden, erhalten einen Stammbaum mit einem Zuchtsperrvermerk.
     
  19. Ab 1. Januar 2013 müssen a u s n a h m s l o s alle zur Zucht eingesetzten Tiere der Rassen Perser, Exotic Shorthair, Britisch Kurzhaar, Britisch Langhaar, Maine Coon, Norwegische Waldkatzen und Ragdoll (Liste kann jederzeit ergänzt werden) auf PKD (Polyzystische Nierenerkrankung) getestet/geschallt sein. Die getesteten Tiere müssen vorab alle durch einen Microchip gekennzeichnet werden, so dass eine Verwechslung der Testergebnisse ausgeschlossen werden kann. Bei Elterntieren, die beide PKD negativ per Gentest getestet wurden, müssen daraus resultierende Jungtiere nicht getestet werden. Wird dieses Tier mit einem ungetestetem Tier verpaart, müssen diese Jungtiere - sofern sie bei den KFG zur Zucht eingesetzt werden - wieder getestet werden. Die Testergebnisse sind bei Beantragung von Stammbäumen unserem Zuchtbuch in Kopie vorzulegen.
     
  20. Würfe müssen binnen sieben Tagen dem Zuchtbuch formlos gemeldet werden. Die schriftliche Wurfmeldung zur Ausstellung der Ahnentafel muss innerhalb von acht Wochen (bei Maskenkatzen 10 Wochen) nach Geburt der Jungtiere erfolgen. Der gesamte Wurf ist aufzuführen (auch Totgeburten). Bei Terminüberschreitung wird pro angefangene Woche ein Bußgeld von 2,00 € erhoben. Nach Ablauf von 16 Wochen werden Stammbäume nur mit Genehmigung des Vorstandes erstellt. Bei dreimaligem Verstoß gegen diese Bestimmung kann Zuchtverbot erteilt werden.
     
  21. Über Rasse- und Farbzugehörigkeit eines einzutragenden Jungtieres entscheidet zunächst der Züchter mit der Wurfmeldung. In Zweifelsfällen bezüglich Rasse und Farbe eines Jungtieres ist der Vorstand oder das Zuchtbuch zu Rate zu ziehen. Falls sich auf einer Ausstellung eine falsche Einstufung herausstellt, ist dieses dem Zuchtbuch zwecks Korrektur mitzuteilen. Der Stammbaum wird dann zu Kosten des Züchters umgeschrieben. Die Erstausfertigung ist dem Zuchtbuch zu schicken, bevor der neue Stammbaum versandt wird.
     
  22. Die Abgabe von Jungtieren ist erst mit 85 Tagen erlaubt, wenn diese gesund, Parasiten frei und voll gegen Katzenseuche/-schnupfen schutzgeimpft sind. In keinem Fall dürfen Jungtiere unter 10 Wochen ausgestellt werden.
     
  23. Dem Erwerber eines Tieres müssen Ahnentafel und Impfpass zum vereinbarten Zeitpunkt ausgehändigt werden. Der Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages wird dringend empfohlen.
     
  24. Die Weitergabe von Katzen für gewerbliche Zwecke, insbesondere an Zoohändler, Tierhandlungen, Warenhäuser, Pelztierfarmen sowie als Versuchstiere oder Lebendfutter ist verboten.
     
  25. Die Mitglieder des KFG e.V. müssen über den Verkauf oder die Abgabe der von ihnen gezüchteten Jungtiere Buch führen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse und Farbe des Jungtieres; Name und Adresse des Erwerbers sowie das Abgabedatum). Dieses Buch ist auf Verlangen dem Vorstand oder dem Zuchtbuch vorzuzeigen.
     
  26. Einmal jährlich zum Jahresanfang ist ab 2014 von allen ordentlichen Mitgliedern ein Zuchtbestandsformular zur Überprüfung der Zucht- bzw. Tierbestände auszufüllen und an den ersten Vorsitzenden zu verschicken.. Bei erstmaligem Einreichen dieses Zuchtbestandsformulars müssen alle Stammbäume in Kopien mitgeschickt werden. Bei Neuzugängen werden automatisch Kopien der Stammbäume an den Vorsitzenden geschickt.
     
  27. Eine Rückkreuzung auf ein Elternteil ist nur einmal in drei Generationen gestattet. In einer 5 Generationen Ahnentafel müssen mindestens 12 verschiedene Tiere eingetragen sein. Geschwisterpaarungen sind verboten. Ausnahmegenehmigungen kann nur der Vorstand in Absprache mit dem Zuchtbuch erteilen, nachdem das Mitglied einen schriftlichen Antrag mit Angaben der Gründe eingereicht hat. Kitten aus nicht genehmigten Verpaarungen erhalten ausnahmslos Stammbäume mit Zuchtsperrvermerk!
     
  28. Katzen, die körperliche Missbildungen aufweisen (z. B. Knick- oder Knotenschwanz, Schielen, Taubheit, vorgebauter Unterkiefer - sichtbar bei geschlossener Schnauze - , Einhodrigkeit, Mehrzehigkeit u. ä.) sind von der Zucht ausgeschlossen. Die Ahnentafel erhält den Vermerk "Nicht zur Zucht zugelassen".
     
  29. Züchterische Fragen aller Art beantwortet das Zuchtbuch.
     
  30. Der Zwinger kann durch das Zuchtbuch, den Vorstand, oder einen Beauftragten bis zu zweimal im Jahr unangemeldet besichtigt werden. Wird eine Wurfabnahme von Seiten des Mitgliedes erwünscht (Farbbestimmung o. ä.) besteht die Möglichkeit, das der Vorstand einen erfahrenen Züchter, der in der Nähe des Mitgliedes wohnt, bittet dies zu übernehmen. Wünscht ein Mitglied "ausdrücklich" eine Wurfabnahme durch ein Vorstandsmitglied wird bei einer Anfahrt über 40 km eine Gebühr von 0,36 € pro Kilometer berechnet.
     
  31. Jedes Mitglied ist gehalten, seinen Katzen den freien Kontakt mit Menschen und anderen Katzen der Hausgemeinschaft zu ermöglichen. Auch Zuchtkater dürfen nicht völlig isoliert von Mitkatzen oder so gehalten werden, dass sie ständig der Möglichkeit beraubt sind, frei mit ihren Menschen zu leben. Eine Käfighaltung ist - im Gegensatz zur Gehegehaltung - nicht artgerecht und ist aus diesem Grund nicht gestattet.
     
  32. Im Fall von auftretenden Krankheiten ist unbedingt der Rat und die Hilfe eines erfahrenen Kleintierarztes einzuholen. Katzen, die aus medizinischen Gründen zeitweise separiert gehalten werden müssen, benötigen erhöhte menschliche Zuwendung und eine besonders hygienische Unterbringung, für die zu sorgen ist.
     
  33. Pflicht eines jeden Mitgliedes ist es, seine Katzen regelmäßig gegen Katzenseuche (Panleukopenie) durch einen Tierarzt impfen zu lassen. Allen Katzenbesitzern wird empfohlen, ihre Katzen einmal jährlich auf Leukose untersuchen bzw. dagegen impfen zu lassen. Katzen welche ausgestellt werden müssen zwingend einen Tollwutschutz haben. Die Ernährung der Katze muss ihren Bedürfnissen angepasst sein. Einseitigkeit ist im Interesse der Gesundheit der Katze zu vermeiden. Das Amputieren der Krallen ist verboten, wie auch andere künstliche Veränderungen, ausgenommen es liegen medizinische Gründe vor. Die Ausführungsregelungen zum Tierschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung sind als Mindestanforderungen für alle Mitglieder bindend.

    Zuchtverbote richten sich nach dem jeweilig gültigen Tierschutzgesetz.
     
  34. Im Falle von hochinfektiösen Erkrankungen einer Katze (z. B. Leukose, Panleukopenie, Katzenschnupfen, Pilz etc.) ist einem Vorstandsmitglied und direkt oder indirekt dem Zuchtbuch sofort Meldung zu machen. Das betroffene Mitglied darf solange nicht ausstellen, keine Tiere verkaufen, keine Tiere züchten und keine Tiere zum Decken geben bzw. annehmen, bis dem Zuchtbuch nachgewiesen ist, dass der Bestand krankheitsfrei ist. Krankheitsfrei gilt als nachgewiesen, wenn in Anlehnung an die jeweils z. Zt. gültigen Erkenntnisse der Veterinärmedizin entsprechende Atteste vorgelegt werden. Bei FIV und Leukose muss ein Test von einem anerkannten Institut vorliegen. Auch der Zeitpunkt des Tests/Nachtests richtet sich nach den jeweils z. Zt. gültigen Erkenntnissen der Veterinärmedizin und wird vom Vorstand oder Zuchtbuch dem Mitglied vorgegeben. Außerdem ist der 1. Vorsitzende, das Zuchtbuch oder der Vorstand bei begründetem Verdacht einer hochinfektiösen Erkrankung bei einer Katze eines Mitgliedes berechtigt, Tests bzw. Atteste von diesem Mitglied zu fordern. Das Mitglied darf erst dann wieder ausstellen, züchten, Tiere verkaufen etc. wenn dieser Nachweis der Krankheitsfreiheit erbracht ist. In einem infizierten Bestand dürfen keine fremden Tiere zur Deckung oder zur Pflege aufgenommen werden. Ebenfalls ist anzuraten, keine neuen Tiere dazuzukaufen.
     
  35. Jegliche Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.

Im Übrigen gelten die entsprechenden Punkte der Satzung. Verstöße gegen diese Zuchtbestimmungen berechtigen das Zuchtbuch Mahnungen sowie Auflagen auszusprechen. In Rücksprache mit dem Vorstand kann für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer Zuchtverbot ausgesprochen werden. In schwerwiegenden Fällen kann vom Vorstand der KFG e.V. sogar der Ausschluss eines Mitgliedes vorgenommen werden.

Katzen-Freunde-Germania e.V.

Erstellt Februar 1977/letzte Änderung November Juli 2022